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Risikofrüherkennung in Unternehmen

Die Geschäftsführung von juristischen Personen wie GmbH ́s und Personengesellschaften wie GmbH & Co. KG ́s müssen ein Früherkennungssystem hinsichtlich bestandsgefährdender Risiken vorhalten. Dies setzt eine bestehende Unternehmensplanung zwingend voraus. Das galt zu großen Teilen schon bisher.

Mit einer integrierten Unternehmensplanung bestehend aus: Plan- G+V, Plan-Bilanz und Plan-Liquidität können bei Abweichungen künftig wichtige Entscheidungen oder korrigierende Maßnahmen proaktiv getroffen werden und Gefahrenpotentiale besonders beobachtet werden.

Seit dem 01.01.2021 ist dies nun aber ausdrücklich für die GmbH und GmbH & Co. KG im Gesetz, § 1 STARUG (Unternehmens- stabilisierungs-und Restrukturierungsgesetz), geregelt. Weitreichende Folge hieraus ist, ein Unterlassen kann im Schadensfall die persönliche Haftung des/der Geschäftsführer(s) zur Folge haben.

Wir haben hierzu eine Broschüre mit den wichtigsten Informationen erstellt:

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